Ausführung der Leistungen - Mauerwerkswände
Ausführungsbeispiel 1: Mauerwerkswände
In einer Leistungsbeschreibung zu Mauerarbeiten werden Mauerwerkswände unterschiedlicher Ausführung ausgeschrieben: Mauerwerk, Sichtmauerwerk mit erhöhten Anforderungen an die Ebenheit der Wandoberfläche nach DIN 18202. Bei dem einfachen Mauerwerk wurde keine Angabe zu einzuhaltenden Maßtoleranzen gemacht. Deshalb gilt hier die Regelausführung nach ATV DIN 18330. In Abschnitt 3.1.3 wird in dieser ATV als Regelausführung genannt, dass Abweichungen von vorgegebenen Maßen in den von der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ genannten Grenzen zulässig sind.
Deshalb muss auch die Ebenheit dieser Wandflächen den Regeln der DIN 18202 entsprechen. Für diese Wandflächen sind also die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen für nicht flächenfertige Wände nach Zeile 5 der Tabelle 3 der DIN 18202 einzuhalten, ohne dass das in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich gefordert werden müsste. Es ist also weder in den Vorbemerkungen noch im Positionstext ein entsprechender Hinweis erforderlich. Es ist allerdings zu beachten, dass die Anforderungen der DIN 18202 an die Ebenheit von Mauerwerk, dessen Dicke einem Steinmaß entspricht, nur für die bündige Seite des Mauerwerks gelten. Bei Sichtmauerwerk ohne weitere Hinweise zu Toleranzen gilt ebenfalls die Regelausführung nach ATV DIN 18330, Abschnitt 3.1.3. Weil es sich hierbei aber um eine flächenfertige Wandoberfläche handelt, sind, ohne, dass dies einer besonderen Angabe in der Leistungsbeschreibung bedürfte, die etwas enger gefassten Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Zeile 6, Tabelle 3, DIN 18202 einzuhalten.
An das letzte Mauerwerk der obigen Auflistung hat der Auftraggeber aber besondere Anforderungen gestellt. Er möchte bei diesem Sichtmauerwerk eine besonders hochwertige Wandfläche mit möglichst geringen Unebenheiten in der Wandoberfläche haben. Das bedeutet also, dass er höhere Anforderungen an die Toleranzen, hier bezüglich der Ebenheitsabweichungen, stellt, als nach der Regelausführung nach ATV DIN 18330 auszuführen wären. Deshalb gibt er in seiner Leistungsbeschreibung richtigerweise bei diesem Sichtmauerwerk an, dass er die Einhaltung der erhöhten Anforderungen an die Ebenheit nach DIN 18202 fordert. Dadurch weiß der Auftragnehmer, dass er die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Zeile 7 der Tabelle 3 in DIN 18202 einzuhalten hat.
An diesem Beispiel wird auch deutlich, dass immer der Verweis auf Normen oder auch andere Regelwerke ausreicht. Es ist nicht nur unnötig, sondern möglichst zu unterlassen, Teile aus Normen oder sonstigen Regeln in der Leistungsbeschreibung mit eigenen Worten oder wörtlich zu zitieren. Wenn, wie es ja in der VOB/C geschieht, lediglich eine Norm benannt wird, die gelten soll, dann ist damit ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass alle entsprechenden Regeln aus dieser Norm zu beachten sind. Der Auftragnehmer kann dann selber nachlesen, wie er seine Leistung nach dieser Norm auszuführen hat. Wenn Sie stattdessen Teile aus Normen oder Regelwerken zitieren, besteht die Gefahr, dass Sie etwas übersehen, das an anderer Stelle in dieser Norm steht, aber zwingend zu dem zitierten Teil hinzugehört.
Außerdem besteht die Gefahr, dass Sie sich verschreiben oder ein Wort vergessen. Dadurch kann es zur Verfälschung einer Regel bis hin zur gegenteiligen Ausführung kommen. So wird in Normen in der Regel Bezug auf weitere Normen genommen, die in Verbindung mit bestimmten Regeln zu beachten sind. Dadurch, dass Sie die Beachtung einer Norm vorschreiben, haben Sie automatisch auch die Normen mit einbezogen, auf die in der von Ihnen genannten Norm Bezug genommen wird. Wenn Sie nur Passagen einer Norm zitieren, werden Sie solche Bezüge leicht übersehen!
In dem vorherigen Beispiel wurde deshalb auch nur angegeben, dass die erhöhten Anforderungen an die Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 einzuhalten sind. Es ist nicht erforderlich, dem Auftragnehmer anzugeben, dass es sich um die Grenzwerte der Zeile 7 in Tabelle 3 der DIN 18202 handelt. Die Angabe in der Leistungsbeschreibung ist eindeutig und entspricht den Anforderungen von § 9 VOB/A! Nur wenn es mehrere Stufen erhöhter Anforderungen für Ebenheitsabweichungen flächenfertiger Wände gäbe, müsste die Anforderung präzisiert werden.
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