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Tipps zum Ausschreiben von Bauleistungen

Ausschreibungstexte - Stammtexte

Unter Stammtexten versteht man eine Bibliothek bzw. ein Archiv von Ausschreibungstexten. Aus dieser Sammlung von in der Regel DIN und VOB konformen Leistungsbeschreibungen lassen sich bequem passende Leistungsverzeichnisse zusammenstellen. Die produkt- und herstellerneutralen Ausschreibungstexte können jederzeit individuell auf die entsprechenden Anforderungen angepasst werden.

Ausschreibungstexte / Stammtexte - Übersicht ...

 

Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen, Vorbemerkungen, Vortexte – Was ist darunter zu verstehen und was regle ich wo?

Die Begriffe Vertragsbedingungen und Vorbemerkungen, zum Teil wird auch von Vortexten gesprochen, gehen ziemlich durcheinander. Ich habe den Eindruck, dass kaum jemand genau weiß, was sich hinter den verschiedenen Begriffen eigentlich verbirgt. Selbst in der Fachliteratur werden diese Begriffe vielfach so verwendet, dass man den Eindruck haben muss, dass es sich im Prinzip um verschiedene Bezeichnungen für dasselbe handeln muss. Das ist aber nicht so. Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff Vortexte ein allgemeiner Begriff ist, der nirgendwo verbindlich definiert ist. Dieser Begriff ist auch in der VOB nicht zu finden. Er sollte deshalb möglichst nicht verwendet werden, damit das Durcheinander der Begriffe nicht noch unnötig verstärkt wird. Bei den beiden anderen Begriffen Vertragsbedingungen und Vorbemerkungen sieht es dagegen etwas anders aus. Ich werde Ihnen nachfolgend erläutern, was unter den Begriffen zu verstehen ist und welche Funktionen Vertragsbedingungen und Vorbemerkungen im Rahmen der Vergabeunterlagen haben.

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Ausschreibung

Als "Ausschreibungen" werden formalisierte Vergabeverfahren zur Einholung von Angeboten bezeichnet. Der Bauvertrag kommt in diesem Fall durch die Annahme eines im Ausschreibungsverfahren eingegangenen Angebots zustande. Die näheren Regelungen dazu enthalten das BGB und die VOB/A.

Ausschreibungsverfahren im Sinn der VOB/A sind:

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Vergabe

Private Auftraggeber

Ein Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber kommt durch Angebot und Annahme des Angebots nach den §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei gilt der Grundsatz der freien Auswahl des Vertragspartners und der freien Gestaltung des Vertragsinhalts (siehe auch Bauvertrag, allgemeine Geschäftsbedingungen). Die Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens besteht nicht.

Öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber sind dagegen verpflichtet, ihre Aufträge nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen und im Vergabeverfahren alle Bewerber und Bieter ohne Diskriminierung in transparenten Vergabeverfahren gleichzubehandeln. Bei Vergaben über den Schwellenwerten nach § 2 VgV sind zusätzlich die Verpflichtungen des GWB und der VgV zu beachten.

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Abrechnung

Anders als das Werkvertragsrecht des BGB enthält die VOB die generelle Aussage, dass die Zahlung der Vergütung davon abhängt, dass eine Rechnung gestellt worden ist.

Merke: Keine Zahlung ohne Rechnung
Ferner finden sich dort konkrete Bestimmungen über die Abrechnung baulicher Leistungen. Denn für den Bauvertrag nach VOB, insbesondere wenn er ein in Positionen gegliedertes Leistungsverzeichnis enthält, lautet der Grundsatz: Abrechnung erfolgt nur auf Nachweis. Dies gilt sowohl für Leistungsverträge als auch für Erstattungsverträge.

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Datenaustausch - GAEB

GAEB steht als Abkürzung für  "Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen". Die GAEB-Schnittstelle ermöglicht den Austausch von Leistungsverzeichnissen zwischen Architekt und Handwerkern.

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