Vergabe von Bauleistungen
Vergabe - Definition
Private Auftraggeber
Ein Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber kommt durch Angebot und Annahme des Angebots nach den §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei gilt der Grundsatz der freien Auswahl des Vertragspartners und der freien Gestaltung des Vertragsinhalts (siehe auch Bauvertrag, allgemeine Geschäftsbedingungen). Die Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens besteht nicht.
Öffentliche Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber sind dagegen verpflichtet, ihre Aufträge nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen und im Vergabeverfahren alle Bewerber und Bieter ohne Diskriminierung in transparenten Vergabeverfahren gleichzubehandeln. Bei Vergaben über den Schwellenwerten nach § 2 VgV sind zusätzlich die Verpflichtungen des GWB und der VgV zu beachten.
Vergabe - Fachwissen
Nachfolgend finden Sie ausführliche Fachinformationen zum Thema Ausschreibung: