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VOB Abrechnung - VOB-gerecht abrechnen

VOB-gerecht abrechnen - Übersicht

Spätestens bei der Abrechnung von Bauleistungen, sehr häufig aber auch schon vorher in Verbindung mit Nachtragsangeboten der Auftragnehmer, kommt es vielfach zum Streit darüber, ob bestimmte Leistungen zu den Nebenleistungen zählen oder ob sie Besondere Leistungen darstellen. Ebenso wird immer wieder darüber gestritten, ob Besondere Leistungen aufgrund der vorliegenden Leistungsbeschreibung zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören. Eine Beurteilung, ob ein Nachtrag gerechtfertigt ist oder nicht, wird sich insbesondere an den Angaben und den Formulierungen der Leistungsbeschreibung und an den Regeln der VOB orientieren müssen. Hier ist also entscheidend, ob es sich bei der Leistungsbeschreibung um eine VOB-gerechte Leistungsbeschreibung handelt oder ob diese gegen grundlegende Regeln der VOB verstößt.

 

Zusätzlich sind natürlich auch die Regeln der VOB/C, z.B. zu den Regelausführungen nach Abschnitt 3 der betreffenden ATV ebenso wie die Regelungen zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen nach Abschnitt 4 der ATV, ausschlaggebend für die Beurteilung. Nicht immer zu trennen von der Frage, ob es sich um zusätzlich zu Hinweis vergütende Leistungen oder um bereits im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen handelt, sind vielfach Probleme in Verbindung mit den Abrechenregeln der VOB/C. Ein gutes Beispiel hierfür ist die immer wieder auftretende Frage: Sind Leistungen für Laibungen bei Öffnungen oder für Rückflächen von Nischen bei solchen Aussparungen, die nach den Regeln der VOB/C übermessen werden, gesondert abzurechnen oder nicht? Außerdem kann es zum Streit darüber kommen, wie die Maße, die der Ermittlung der abzurechnenden Mengen zugrunde gelegt werden, zu ermitteln sind. Das fängt an bei der Frage, ob die Maße aus Zeichnungen entnommen werden oder vor Ort aufgemessen werden müssen. Es geht weiter mit der Frage, ob z.B. Rohbaumaße oder Fertigmaße anzusetzen oder die Maße des Untergrunds oder der fertigen Leistung maßgebend für die Abrechnung sind. Ein gutes Beispiel hierfür sind Leistungen an Fassaden. Die Flächenmaße der Oberflächen von Wärmedämmverbundsystemen beispielsweise können insbesondere bei großen Dämmstärken erheblich von den Flächenmaßen der Mauerwerksoberflächen der tragenden Außenwände abweichen.