Voraussetzungen einer Ausschreibung
Übersicht
Voraussetzung dafür, dass die Angebote auf vollständigen, alle erforderlichen und gewünschten Leistungen enthaltendenden Leistungsbeschreibungen beruhen, ist aber, dass dem Planer beim Zusammenstellen der Leistungsbeschreibung diese Anforderungen auch alle bekannt sind. Leider sieht hier die Praxis vielfach anders aus. Bauherren wollen oft möglichst schnell mit der Baumaßnahme beginnen und drängen uns Architekten und Planer, möglichst schnell Angebote einzuholen. Oft werden deshalb Leistungsbeschreibungen auf der Grundlage von Bauantragsplänen aufgestellt. Die Ausführungsplanung wird dann erst hinterher, während womöglich schon die ersten Bauaufträge vergeben werden, gemacht. Dass es bei einer solchen Vorgehensweise zu Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Leistungen und damit zu Nachträgen kommen muss, liegt auf der Hand. Das führt dann im Ergebnis nicht nur zu höheren Baukosten, sondern nahezu immer auch zu längeren Bauzeiten durch änderungsbedingte Verzögerungen.
Ich weiß, dass es in der Praxis häufig sehr schwer ist, ungeduldigen Bauherren klarzumachen, dass nicht ein schneller Baubeginn, sondern eine gründliche und gewissenhafte Planung und darauf basierende Ausschreibung zu einem kostengünstigen und termingerechten Realisieren des Bauvorhabens führen. Voraussetzung ist aber natürlich, dass nicht bereits im Vorfeld von unrealistischen Baukosten und Bauzeiten ausgegangen wurde. Vielleicht hilft ja bei dem einen oder anderen Bauherrn der Vergleich mit dem Kauf eines Autos. Ich weiß, dass solche Vergleiche immer etwas hinken, aber sie sind oft leicht nachvollziehbar und deshalb einleuchtend. Fragen Sie Ihren Bauherrn, ob er, damit er sein neues Auto möglichst schnell bekommt, auch zunächst erst einmal ein Auto, das ungefähr seinen Vorstellungen entspricht, bestellt. Fragen Sie ihn weiter, ob er dann, während er auf die Lieferung wartet, sich genauer überlegt, welche Ausstattung, Farbe, Motorleistung und dergleichen er letztendlich haben möchte. Es wird wohl auch Ihrem Bauherrn klar sein, dass solche Änderungen, wenn sie denn überhaupt noch möglich sind, in der Regel zu Lieferzeitverlängerungen und mit Sicherheit zu einem anderen Kaufpreis führen werden. Zumindest bei öffentlichen Auftraggebern kann auch ein Hinweis auf das Vergabehandbuch (VHB) helfen. Im Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen wird in Abschnitt 2.1 angegeben: „Vor dem Aufstellen der Leistungsbeschreibung müssen die Pläne, insbesondere die Ausführungszeichnungen, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu beschaffen sind, und die Mengenberechnungen rechtzeitig vorliegen.“ Auch in den Vergabehandbüchern der Länder, die auf dem oben genannten Vergabehandbuch beruhen, ist diese Forderung enthalten.
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