WEKA - VOB und Ausschreibung - Software für Architekten und Handwerker

Ausschreibung - Stoffe und Bauteile

Übersicht

Bei den in den Abschnitten 2 jeder ATV aufgeführten Anforderungen handelt es sich um die Regelanforderungen. Das bedeutet, dass Stoffe und Bauteile, ohne dass dies in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich noch einmal erwähnt wird, den in der jeweiligen ATV genannten Anforderungen und Normen entsprechen müssen. Wenn also z.B. in einer Leistungsbeschreibung angegeben wird, dass eine Wand aus Planziegeln herzustellen ist, dann ist die Angabe, dass es sich dabei um Planziegel nach DIN V 105-6 „Mauerziegel – Teil 6: Planziegel“ handeln muss, unnötig. Das ist in Abschnitt 2.2 der ATV DIN 18330 bereits verbindlich geregelt. Alle anderen Angaben allerdings, die zusätzlich zur Kalkulation der Leistung erforderlich sind, müssen in der Leistungsbeschreibung vorhanden sein. Dazu gehören in diesem Beispiel neben grundsätzlichen Anforderungen und Informationen an das Wandmauerwerk, z.B. Außenmauerwerk, Lage im Bauwerk (welches Geschoss?), Dicke des  Mauerwerks, Wandhöhe, auch Angaben zur Druckfestigkeits- und Rohdichteklasse, Wärmeleitfähigkeit, zum Steinformat und zur Mörtelart. Völlig unnötig sind auch ergänzende Hinweise, wenn diese bereits in der VOB/C geregelt sind. So zählen z.B. grundsätzlich das Liefern und Einbauen oder Montieren der Baustoffe und Bauteile zum vertraglichen Leistungsumfang. Dies ist für alle Arbeiten in Abschnitt 2.1.1 der ATV DIN 18299 festgelegt. Eine entsprechende Erwähnung ist in der Leistungsbeschreibung also nur in Ausnahmefällen erforderlich: Der Auftragnehmer soll vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe oder Bauteile nur einbauen. Dann ist er darauf ausdrücklich hinzuweisen, weil er sonst davon ausgehen muss, dass er das Material auch zu liefern hat.

Der Auftragnehmer soll Material nur liefern, aber nicht einbauen. Auch dann ist er ausdrücklich darauf hinzuweisen. In der ATV für die betreffende Leistung ist in Abschnitt ausdrücklich festgelegt, dass das Liefern von Baustoffen oder Bauteilen nicht zum Leistungsumfang zählt. Der letzte Fall stellt einen Ausnahmefall dar, der für einige Arbeiten in der betreffenden ATV so geregelt ist. Weil in den Abschnitten aller ATV ausdrücklich bestimmt wird, dass bei Widersprüchen die Regelungen der fachspezifischen ATV Vorrang vor der ATV DIN 18299 haben, sind diese Ausnahmen natürlich bindend. Diese Ausnahmeregelung ist aber nur bei solchen Arbeiten sinnvoll, bei denen in der Regel keine Baustoffe zur Ausführung der betreffenden Leistung erforderlich sind, oder wenn regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber die benötigten Baustoffe und Bauteile beistellt. Es handelt sich hierbei zum einen um die Erdarbeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass bei der Ausführung der Arbeiten keine Stoffe benötigt werden, sondern im Gegenteil ja sogar durch die Ausführung der Arbeiten anfallen können. Deshalb wird in der ATV auch ausdrücklich festgelegt, dass die anfallenden Stoffe nicht in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen, sondern im Eigentum des Auftraggebers verbleiben.

 

Wenn dann im Zuge der Arbeiten Gräben, Baugruben oder dergleichen verfüllt werden müssen, wird zunächst davon ausgegangen, dass dazu das vorhandene Aushubmaterial, das ja im Eigentum des Auftraggebers verblieben ist, zum Verfüllen verwendet werden kann. Geht der Auftraggeber aber bei seiner Ausschreibung der Erdarbeiten davon aus, dass der Aushub nicht zum Verfüllen geeignet ist, oder wenn er aus sonstigen Gründen einen anderen Stoff um Verfüllen wünscht, dann muss er das dem Auftragnehmer explizit angeben. Wenn der Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung dem Auftragnehmer keinen entsprechenden Hinweis gibt, kann dieser davon ausgehen, dass er kein Verfüllmaterial anliefern und damit auch nicht anbieten muss, weil dies der Regelung der ATV DIN 18300 entspricht.