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Fehlerhafte Leistungsbeschreibungen

Fehlerhafte Leistungsbeschreibungen in Verbindung mit Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Die Auflistungen der Nebenleistungen in den Abschnitten 4.1 aller ATV und auch die Auflistungen der Besonderen Leistungen in den Abschnitten 4.2 aller ATV sind nicht abschließend. Das darf den Ausschreibenden aber nicht dazu verleiten, aus Besonderen Leistungen Nebenleistungen machen zu wollen. Alle Leistungen, die durch Festsetzung der ATV Nebenleistungen darstellen, bleiben grundsätzlich Nebenleistungen. Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist die oben erläuterte Möglichkeit nach ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4.1, eine Nebenleistung in einer eigenen Position im Leistungsverzeichnis zu erwähnen, wenn die durch sie zu erwartenden Kosten einen erheblichen Einfluss auf die Kalkulation des Angebots haben, also weit über das normale Maß hinausgehen. Eine eigenmächtige Änderung der Regelungen von Nebenleistungen stellt einen Verstoß gegen § 10 Nr. 3 VOB/A dar, wonach die ATV grundsätzlich unverändert bleiben muss, und ist deshalb unzulässig.

 

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Deshalb ist folgendes Beispiel einer Vorbemerkung unwirksam: „Das Auf- und Abbauen sowie das Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen höher als 2 m über dem Fußboden liegen, zählen zu den nicht gesondert zu vergütenden Nebenleistungen.“ Es gibt Arbeiten, bei denen zählen Arbeitsgerüste grundsätzlich zu den Nebenleistungen. Das sind in der Regel Rohbauarbeiten, z.B. die Mauerarbeiten. In Abschnitt 4.1.2 der ATV DIN 18330 wird geregelt, dass Arbeits- und Schutzgerüste Nebenleistungen darstellen, wenn diese Gerüste für die eigene Leistung des Auftragnehmers notwendig sind. Bei den meisten anderen Gewerken, in der Regel sind das Ausbaugewerke, auch solche des technischen Ausbaus, zählen Gerüste nur bis zu einer Arbeitsbühnenhöhe von 2 m über Gelände oder Fußboden zu den Nebenleistungen. Die obige Vorbemerkung wäre deshalb in einem Leistungsverzeichnis zu einem Gewerk, bei dem alle Arbeits- und Schutzgerüste zu den Nebenleistungen zählen, völlig unsinnig. In allen anderen Fällen, in denen Gerüste mit einer Arbeitsbühnenhöhe bis 2 m über dem Fußboden Nebenleistungen darstellen, handelt es sich bei höheren Gerüsten zwangsläufig um Besondere Leistungen. Das ergibt sich schon aus der Definition der Besonderen Leistungen in ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, den ich oben zitiert habe. Außerdem werden Gerüste, deren Arbeitsbühnen höher als 2 m über dem Boden oder Gelände liegen, in fast allen ATV, in denen die niedrigeren Gerüste in den Abschnitten 4.1 als Nebenleistung genannt werden, auch in den Abschnitten 4.2 ausdrücklich als Besondere Leistung aufgeführt.

 

Beispiel: Gerüste

Bei dieser Gelegenheit noch ein weit verbreiteter Irrtum bezüglich der Gerüste. Es kann zwar in der Regel davon ausgegangen werden, dass Gerüste mit einer Arbeitsbühnenhöhe bis 2 m für Arbeiten bis zu einer Höhe von ca. 4 m ausreichen. Das muss aber nicht in allen Fällen zutreffen und wird auch nirgendwo in der VOB/C so festgelegt. Es dürfte einleuchten, dass Arbeiten, die mit besonderer Sorgfalt ausgeführt werden müssen und deshalb nur in Augenhöhe möglich sind, oder Arbeiten, die aufgrund des Gewichts der benötigten Geräte oder der dabei benötigten Kraftaufwendung nicht mit ausgestreckten Armen über dem Kopf, sondern allenfalls auch nur in Augenhöhe ausgeführt werden können, bei einer Arbeitsbühnenhöhe von maximal 2 m über dem Boden nur bis in einer Höhe von etwa 3,65 m über dem Boden ausgeführt werden können. Beispiele dafür können das Bohren von Dübellöchern in Betonwänden mit Bohrhämmern oder Stuckarbeiten sein. Es ist aber ebenso falsch, daraus den Schluss zu ziehen, dass es bestimmte Gewerke gibt, bei denen Gerüste für Arbeiten nur bis zu einer Arbeitshöhe von 3,65 m über dem Boden eine Nebenleistung darstellen. Selbstverständlich kann es bei Leistungen für Wandputz vorkommen, dass wegen der besonderen Anforderungen an die Leistung eine Ausführung nur bis zu einer Höhe von 1,65 m über der Arbeitsbühne, also bis zu 3,65 m über dem Boden, mit einem Gerüst als Nebenleistung möglich ist. Trotzdem ist es falsch, daraus eine grundsätzliche Regel aufstellen zu wollen. Diese widerspricht eindeutig den Regelungen der VOB und ist deshalb unwirksam. Dass eine solche generelle Festlegung, dass Putzarbeiten an Wänden ausschließlich nur bis zu einer Höhe von 1,65 m über der Arbeitsbühne, also der Standfläche des Ausführenden, ausführbar sind, unsinnig sein muss, wird sehr schnell deutlich. Man braucht sich nur vorzustellen, wie ein Putzer mit normaler Körpergröße eine Wandfläche verputzen soll, wenn er auf einem 2 m hohen Gerüst steht und der Raum eine Deckenhöhe von 3,65 m hat! Er kann sich zwar mit einem Helm vor den Beulen am Kopf schützen, die er sonst unweigerlich bekäme, aber vor den Rückenschmerzen bei den fortwährend in gebückter Haltung auszuführenden Arbeiten kann er sich nicht schützen. Dies gilt selbstverständlich auch für alle ähnlichen Arbeiten. Wenn eine Besondere Leistung in einem Leistungsverzeichnis erwähnt werden soll, in dem sie in die Vorbemerkungen aufgenommen wird, müssen dabei aber selbstverständlich die grundlegenden Anforderungen an die Leistungsbeschreibung nach § 9 VOB/A beachtet werden. Das nachfolgende Beispiel entspricht diesen Anforderungen nicht: „Das Auf- und Abbauen sowie das Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen höher als 2 m über dem Fußboden liegen, sind in die Leistungen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.“ Zwar wird in diesem Beispiel nicht versucht, aus der Besonderen Leistung eine Nebenleistung zu machen. Die Vorbemerkung stellt aber keine eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung dar, die es dem Bieter ermöglicht, darauf seine Kalkulation aufzubauen. Es fehlt insbesondere die Angabe, wie hoch die Gerüste sein müssen. Diese Vorbemerkung könnte also allenfalls Bestand haben, wenn sich aus der weiteren Leistungsbeschreibung eindeutig ergibt, wie hoch die Gerüste sein müssen. Außerdem müssen natürlich der Leistungsbeschreibung auch alle weiteren Angaben entnommen werden können, die zur Ermittlung der einzurüstenden Fläche erforderlich sind. Alle diese Angaben müssen unbedingt den Anforderungen von § 9 VOB/A genügen. Sie müssen also eindeutig und so umfassend beschrieben sein, dass alle Bieter diese gleichermaßen verstehen können. Sie müssen ihre Kalkulation der Gerüstkosten auch ohne umfangreiche Vorarbeiten ermitteln können. Deshalb ist es den Bietern nicht zuzumuten, durch „detektivische“ Arbeit alle zur Kalkulation benötigten Daten aus vielen, über die Leistungsbeschreibung verstreuten „Informationshäppchen“ zusammenzusuchen. Eine zulässige Erwähnung von Gerüsten als Besondere Leistung in einer Vorbemerkung stellt dagegen die folgende Formulierung dar: „Das Auf- und Abbauen sowie das Vorhalten der Gerüste für die Arbeiten an der Deckenbekleidung mit einer Arbeitshöhe bis zu 5 m über dem Fußboden sind in die  Leistungen einzurechnen.“ In dieser Vorbemerkung wird eindeutig die maximale Arbeitshöhe angegeben, für die die als Besondere Leistung zu stellenden Gerüste benötigt werden. Durch die Angabe, dass diese Gerüste für die Arbeiten an der Deckenbekleidung benötigt werden, kennt der Auftragnehmer auch die einzurüstende Fläche. Diese ist den entsprechenden Leistungspositionen für die Arbeiten an der Deckenbekleidung zu entnehmen. Durch diese Vorbemerkung wird dem Auftragnehmer nicht zwingend eine bestimmte Gerüstart vorgeschrieben. Er kann sich deshalb selbst überlegen, mit welcher Art von Gerüst er seine Arbeiten am kostengünstigsten anbieten und ausführen kann. Es steht ihm frei, die gesamte Fläche einzurüsten oder mit einem oder mehreren Fahrgerüsten oder mit Hubarbeitsbühnen zu arbeiten. Seine Gerüste müssen lediglich den Anforderungen der ATV DIN 18451 „Gerüstarbeiten“ entsprechen. Wenn der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Gerüste verbieten möchte oder wenn bestimmte Gerüste wegen der örtlichen Bedingungen nicht möglich sind, z.B. weil die Arbeiten teilweise über Treppen auszuführen sind, dann muss er den Auftragnehmer allerdings unbedingt darauf hinweisen. Bei der Vorbemerkung nach obigem Beispiel kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass keinerlei Beschränkungen und Behinderungen vorliegen und als Standfläche für die Gerüste ein ebener Fußboden zur Verfügung steht.