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Eventualpositionen und weitere Positionsarten

Übersicht

In § 9 Nr. 1 VOB/A wird im zweiten Satz vorgeschrieben, dass Eventual oder Bedarfspositionen – beides bezeichnet dasselbe – nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden dürfen. Das bedeutet, dass Sie in der Leistungsbeschreibung nur dann solche Positionen aufnehmen sollen, wenn für einzelne Leistungen noch nicht die notwendigen Informationen vorliegen, ob diese Leistungen notwendig werden oder nicht. Das kann z.B. bei einer Umbaumaßnahme der Fall sein, wenn sich erst bei der Ausführung herausstellen kann, ob ein bestimmtes Bauteil ausgetauscht werden muss oder nicht.

Es ist aber nicht zulässig, eine fehlende Ausführungsplanung durch eine Vielzahl von Eventualpositionen ersetzen zu wollen. Viele Eventualpositionen können dazu führen, dass den Bietern keine zuverlässige Kalkulationsgrundlage zur Verfügung steht. Schließlich müssen sie Kosten von Nebenleistungen, z.B. die Baustelleneinrichtung, auf die anzubietenden Leistungen umlegen. Eine Vielzahl von Eventualpositionen macht das kaum oder gar nicht mehr möglich.

Eventualpositionen werden durch den Zuschlag auch nicht automatisch zum Vertragsbestandteil. Durch diese Positionen wird lediglich zweierlei vertraglich vereinbart: der Preis für die betreffende Leistung für den Fall, dass sie zur Ausführung kommt, dass der Auftragnehmer für den Fall, dass die betreffende Leistung zur Ausführung kommt, Anspruch darauf hat, diese Leistung beauftragt zu bekommen. Eine Eventualposition wird also erst dann zum Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich zur Ausführung auffordert.

 

Es ist unbedingt zu vermeiden, identische Leistungen als Eventualpositionen in verschiedenen Leistungsbeschreibungen auszuschreiben. Denn dadurch hat jeder der Auftragnehmer Anspruch darauf, diese Leistung ausführen zu dürfen, wenn sie erforderlich wird. Jetzt kann es aber natürlich in der Praxis schon einmal sinnvoll und hilfreich sein, die gleiche Leistung von verschiedenen Gewerken anbieten zu lassen.

Zum Beispiel kann ein nachträglich anzulegender Durchbruch gemeinsam für Leitungen unterschiedlicher technischer Gewerke vorgesehen sein. Es kann dann sinnvoll sein, dass der Auftraggeber sich das Anlegen dieses Durchbruchs in den verschiedenen Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Gewerke zusätzlich vielleicht auch noch in der Leistungsbeschreibung für die Mauerarbeiten anbieten lässt. In diesem Sonderfall sind alle Bieter unbedingt darauf hinzuweisen, dass diese Leistung eventuell auch von anderen Gewerken ausgeführt werden soll und diese Eventualposition noch keinen Rechtsanspruch auf Ausführung der betreffenden Leistung auslöst! Weitere Positionsarten, wie z.B. Alternativpositionen werden in der VOB nicht geregelt.