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Leistungsverzeichnis - Regeln zur Formulierung

Regeln für die Formulierung der Leistungsverzeichnisse

Das Leistungsverzeichnis soll nur solche Angaben enthalten, die für den Bieter für die Preisfindung von Bedeutung sind. Deshalb brauchen nach § 9 Nr. 13 VOB/A auch Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt zu werden. Das Vergabehandbuch wird in seiner Erläuterung dazu noch deutlicher. Es gibt an, dass ausschließlich Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie alle die Ausführung der Leistung beeinflussenden Umstände zu beschreiben sind. Alle anderen Angaben, wie z.B. zu Verjährungsfristen für Mängelansprüche, Zahlungsweise, Sicherheitsleistungen usw. gehören in die der Leistungsbeschreibung vor geschalteten Vertragsbedingungen. Außerdem wird im Vergabehandbuch deutlich gesagt, dass Wiederholungen oder Abweichungen von den Allgemeinen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen zu vermeiden sind.

 

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Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) sind die Normen der VOB/C. Es ist deshalb unnötig, im Leistungsverzeichnis noch einmal Regelungen und Hinweise aufzuführen, die bereits in der VOB/C enthalten sind. Das bezieht sich auch auf die Nennung von Normen, die bereits in der jeweils zuständigen ATV aufgeführt wird, ebenso auf die Nennung von Regeln, die in diesen Normen enthalten sind. Ebenfalls nicht zu nennen sind im Regelfall Nebenleistungen oder Abrechenregeln. Auf die Ausnahmen, die es in besonderen Fällen geben kann, werde ich an späterer Stelle noch eingehen. Nur da, wo die Regelungen der VOB nicht ausreichen oder nicht aussagekräftig genug sind, besteht zusätzlicher Regelungsbedarf. Das können z.B. Hinweise auf weitere Regeln sein, z.B. wichtige, aber nicht bereits nach der ATV geltende Normen, wie der Flachdachatlas, die Regeln des Dachdeckerhandwerks, Regeln der VdS Schadensverhütung, Regeln des Bundesausschusses Farbe und Sachwertschutz (BFS) usw. Wichtig ist dabei aber, dass diese Regeln allen Bietern gleichermaßen zugänglich sind. Sie sollten deshalb zumindest bei den Regeln, von denen Sie nicht sicher ausgehen müssen, dass sie allen Bietern bekannt sind, den Herausgeber und eventuell auch die Bezugsquelle nennen.

Außerdem sollten Sie die Regel, deren Beachtung Sie fordern, immer nur nennen. Zitieren Sie bitte nicht Passagen aus diesen Regeln, denn dabei besteht die Gefahr, dass Sie nur unvollständig zitieren und es dadurch zu Widersprüchen oder Fehlern kommt. Setzen Sie voraus, dass die Bieter die Regeln selber durchlesen und dann entsprechend berücksichtigen. Sie sollten aber auch immer nur solche Regeln nennen, die Sie selber kennen! Verzichten Sie lieber auf die Nennung einer Regel, wenn Sie ihren Inhalt nicht kennen und Sie sich diese Regel auch nicht beschaffen können. Es ist nicht nur peinlich, wenn sich später womöglich herausstellen sollte, dass Sie die geforderte Regel selbst nicht kennen, sondern es kann auch zu großen Problemen führen, wenn Ihre Planung womöglich nicht diesen Regeln entspricht oder Sie während der Bauleitung mit Aussagen eines Ausführenden konfrontiert werden, dass etwas genau dieser Regel entspreche und Sie dies nicht überprüfen können. Übernehmen Sie deshalb auch nicht blind Ausschreibungstexte, in denen auf Regeln verwiesen wird, die Sie nicht kennen. Überprüfen Sie aber auch immer Ihre eigenen Stammtexte, falls Sie mit solchen arbeiten, ob die darin enthaltenen Verweise auf Regeln noch aktuell sind. Es ist schon  vorgekommen, dass weder der Ausschreibende noch der Auftragnehmer gemerkt hat, dass im Leistungsverzeichnis eine Regel genannt wurde, die schon seit längerer Zeit ungültig war. Erst im Schadensfall hat ein Sachverständiger dies erkannt. Es hat sich dann herausgestellt,  dass sowohl der Ausschreibende als auch der Auftragnehmer diese Regel inhaltlich überhaupt nicht kannten und sich auch nie bemüht hatten, diese kennen zu lernen.

 

Zu den unnötigen Hinweisen in den Leistungstexten zählen in der Regel aber auch Verben. So sind z.B. folgende, weit verbreitete Formulierungen völlig überflüssig:

Es gehört grundsätzlich zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, dass die Leistungen auch geliefert und eingebaut, hergestellt oder aufgebracht werden. Das ist bereits in einigen Passagen der VOB so festgelegt. In § 1 Nr. 1 VOB/B ist festgelegt: „Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C).“ In § 2 Nr. 1 VOB/B wird weiter geregelt: „Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.“ Demnach gehören alle Leistungen, die nach den ATV in Teil C der VOB zu den Regelausführungen zählen, auch ohne ausdrückliche Nennung zum vertraglichen Leistungsumfang.

In Abschnitt 2.1.1 der ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, die grundsätzlich für alle Gewerke gilt, wird ausdrücklich festgelegt: „Die Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle.“ Nur wenn von dieser Regel abgewichen werden soll, der Auftragnehmer z.B. Baustoffe oder Bauteile selber liefern will und der Auftragnehmer diese nur einbauen soll, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer im Leistungsverzeichnis darauf hinweisen. Ebenso unnötig und unsinnig sind Adjektive wie z.B. „sach- und fachgerecht“. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Auftragnehmer ihre Leistungen sach- und fachgerecht ausführen. Wenn sie dies nicht tun, werden sie mangelhafte Leistungen abliefern! Deshalb ist auch folgende, immer wieder anzutreffende Formulierung unnötig: „Wand aus […] lotrecht aufmauern.“ Es ist selbstverständlich, dass eine Wand gemauert werden muss und gemäß Abschnitt 3.1.3 der ATV DIN 18330 „Mauerarbeiten“ hat der Auftragnehmer die Toleranzen der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ einzuhalten. Dass eine Wand lotrecht – oder besser: senkrecht – gemauert werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit, die der Auftragnehmer wissen muss. Wenn eine Wand einmal in Ausnahmefällen geneigt gemauert werden müsste – das wäre außerdem nur mit zusätzlichen statischen Maßnahmen möglich, die in dem Leistungsverzeichnis anzugeben wären –, dann müsste darauf ausdrücklich im Leistungsverzeichnis hingewiesen werden. Will der Auftraggeber ganz besonders strenge, also erhöhte Anforderungen an die Einhaltung der Toleranzen stellen, hier bezüglich der senkrechten Wand an die Winkelabweichung aus der Senkrechten, dann muss er das im Leistungsverzeichnis angeben.

Im Leistungsverzeichnis sollen nur solche Angaben enthalten sein, die kostenrelevant sind, die der Bieter also für seine Kalkulation benötigt. In Einzelfällen kann es aber sinnvoll sein, diese Angaben durch Arbeitsanweisungen für die Ausführung zu ergänzen. Ich will hierzu ein einfaches Beispiel aus dem Bereich der Malerarbeiten geben: Normalerweise genügt für die Beschichtung eines Bauteils, z.B. einer Stütze, die Angabe, dass es sich um einen von der Regelausführung nach ATV DIN 18363 abweichenden Farbton – dieser ist nach Abschnitt 3.1.7 der ATV einfarbig, weiß auszuführen – handelt:

Wenn der Auftraggeber bereits sicher weiß, dass er einen bestimmten Farbton wünscht – er sollte sich dann aber wirklich sicher sein! –, dann kann er selbstverständlich diesen Farbton auch bereits im Leistungsverzeichnis angeben, obwohl dieser spezielle Farbton nicht kostenrelevant ist – außer es handelt sich um einen Sonderfarbton:

Weil es sich bei dieser Beschichtung um eine Lackierung handelt, braucht auch nicht angegeben zu werden, dass es sich um eine glänzende Oberfläche handeln soll. Nach ATV DIN 18363, Abschnitt 3.1.8 müssen Lackierungen als Regelausführung glänzend sein. Deshalb muss ein Hinweis zum Glanzgrad der Lackierung nur dann gegeben werden, wenn es sich um einen von dieser Regelausführung abweichenden Glanzgrad handeln soll.