Anerkannte Regeln der Technik
Übersicht
Nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Leistungen die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Begriff der anerkannten Regeln der Technik unterliegt aber leider keiner eindeutigen Definition. Die weitverbreitete Ansicht, dass Normen anerkannte Regeln der Technik darstellten, ist irreführend. Das hat z.B. der BGH in einem Urteil vom 14.05.1998 (Az.: VII ZR 184/97) festgestellt: „Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.“
Damit wird deutlich, dass Normen anerkannte Regeln der Technik sein können, aber es ist immer noch nicht klar, was anerkannte Regeln der Technik genau sind. Das OLG Nürnberg hat dazu in einem Urteil vom 25.07.2002 (Az.: 13 U 979/02) festgestellt: „Allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und Technik sind auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen beruhende, allgemein bekannte, anerkannte und bewährte technische Regeln für den Entwurf, die Ausführung und die Unterhaltung baulicher Anlagen.“
Daraus wird erkennbar, dass es bei anerkannten oder, wie häufig – auch in dem Urteil des OLG Nürnberg – bezeichnet, allgemein anerkannten Regeln der Technik darauf ankommt, dass die entsprechende Fachwelt es als richtig und notwendig anerkennt, dass die Befolgung dieser Regeln zu dauerhaft mangelfreien und funktionierenden Ergebnissen führt. Es kann also durchaus sein, dass eine Norm eine anerkannte Regel der Technik darstellt. Es kann aber ebenso vorkommen, dass eine Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt. Es kann sogar vorkommen, dass eine Norm von einer roßen Mehrheit der Fachwelt gerade nicht anerkannt und womöglich als fehlerhaft angesehen wird. So erlaubt beispielsweise die DIN 18195-4 „Bauwerksabdichtungen – Teil 4: Abdichtungen gegen Bodenfeuchte (Kapillarwasser, Haftwasser) und nichtstauendes Sickerwasser an Bodenplatten und Wänden, Bemessung und Ausführung“ in ihrem Abschnitt 7.3.1 das Hinterfüllen mit Bauschutt,Splitt oder Geröll, sofern das Material nicht unmittelbar an die abgedichteten Wandflächen angeschüttet wird. Dies widerspricht der allgemeinen Erkenntnis, dass wegen des damit verbundenen und bekannten Schadensrisikos Arbeitsräume vor abgedichteten Wänden gerade nicht mit solchen Materialien verfüllt werden dürfen.
Wenn Sie die Beachtung einer solchen Norm, die gerade nicht von der Fachwelt als gut und richtig anerkannt wird, in einer Leistungsbeschreibung vorschreiben, wird man Ihnen das spätestens dann, wenn ein Mangel auftritt, als Planungsfehler ankreiden. Sie sind dann durch die Vorgabe einer solchen Norm von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen.
Selbstverständlich hat auch der Auftragnehmer, wenn er erkennt, dass Sie eine den anerkannten Regeln widersprechende Norm oder sonstige Ausführungsweise vorschreiben, dem Auftraggeber gegenüber gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B seine diesbezüglichen Bedenken schriftlich mitzuteilen. Wenn Sie dem Auftraggeber dann nicht nachweisen können, dass die Bedenken des Auftragnehmers unbegründet sind, wird das das Vertrauen des Auftraggebers in Ihre planerischen Fähigkeiten sicher nicht gerade bestärken!
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