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VOB Abrechnung - Welche Ausgabe der VOB gilt?

Übersicht

Gerade bei der Beurteilung von Fragen zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen sowie zu Abrechnungsregeln, aber selbstverständlich auch zur Regelausführung und zu Stoffen und Bauteilen ist darauf zu achten, dass die entsprechende Ausgabe der VOB dazu herangezogen wird.

Welche Ausgabe im Einzelfall die maßgebliche ist, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Problematisch ist es deshalb, wenn lediglich vereinbart wird, dass die VOB Vertragsbestandteil sein soll, ohne dass die Ausgabe explizit festgelegt wird. Zumindest für den Teil B der VOB ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige Ausgabe gilt. Für den Teil C der VOB wird es dagegen schwieriger. Die in Teil C der VOB enthaltenen Regeln sind zumindest bezüglich der Stoffe und Bauteile sowie der Ausführung entsprechend der bei der Ausführung aktuellen Ausgabe der betreffenden ATV zu beachten. Streng genommen trifft das auch auf die Regeln zu den Nebenleistungen und Besonderen Leistungen sowie auf die Abrechenregeln zu.

 

Ohne ausdrückliche Vereinbarung einer bestimmten Ausgabe der VOB ist aber zu befürchten, dass es zum Streit darüber kommt, welche Ausgabe der VOB/C zu beachten ist, wenn während der Baumaßnahme eine neue Ausgabe erscheint. Es ist deshalb zu empfehlen, immer eine bestimmte Ausgabe der VOB als Vertragsbestandteil zu vereinbaren, möglichst mit genauer Benennung. Es sollte also z.B. vereinbart werden, dass die „VOB Ausgabe 2006“ Vertragsbestandteil wird. Diese exakte Nennung ist auch einer unbestimmteren Benennung wie z.B. „die bei Angebotsabgabe gültige Ausgabe“ oder „die bei Auftragserteilung gültige Ausgabe“ vorzuziehen. Bei Festlegung auf eine ausdrücklich benannte Ausgabe besteht später keine Gefahr, dass es darüber zu Uneinigkeiten und womöglich zum Streit kommen kann. Außerdem weiß der Auftragnehmer dann auch genau, welche Regeln bezüglich der Stoffe und Bauteile, der Ausführung, der Nebenleistungen und Besonderen Leistungen sowie zur Ermittlung der Abrechnungsmengen er bei seiner Kalkulation berücksichtigen muss.