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Ausschreibung - Vergabe von Bauleistungen

Private Auftraggeber

Ein Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber kommt durch Angebot und Annahme des Angebots nach den §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei gilt der Grundsatz der freien Auswahl des Vertragspartners und der freien Gestaltung des Vertragsinhalts (siehe auch Bauvertrag, allgemeine Geschäftsbedingungen). Die Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens besteht nicht.

Öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber sind dagegen verpflichtet, ihre Aufträge nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen und im Vergabeverfahren alle Bewerber und Bieter ohne Diskriminierung in transparenten Vergabeverfahren gleichzubehandeln. Bei Vergaben über den Schwellenwerten nach § 2 VgV sind zusätzlich die Verpflichtungen des GWB und der VgV zu beachten.

  • Vergabe von Bauleistungen

Vergabe Bau / VOB - Fachwissen

Nachfolgend finden Sie ausführliche Fachinformationen zum Thema Vergabe von Bauleistungen:

 

 


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Persönlich haftende Gesellschafterin: WEKA MEDIA Beteiligungs-GmbH,
Sitz in Kissing, Registergericht Augsburg, HRB 23695. Geschäftsführer: Stephan Behrens, Michael Bruns, Werner Pehland

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen sowie Online-Dienste der WEKA MEDIA GmbH & Co. KG.
Diese werden auf Wunsch zugesandt oder können unter http://www.weka.de/796--~agb~agb.html eingesehen, heruntergeladen oder ausgedruckt werden.