Vorbemerkungen im Leistungsverzeichnis
Platzierung der Vorbemerkungen im Leistungsverzeichnis
Da es in der VOB außer dem erwähnten Hinweis in der ATV DIN 18299 keinerlei weitere Regelungen oder Hinweise bezüglich der Vorbemerkungen gibt, wird in der VOB auch nicht festgelegt, wo die Vorbemerkungen in einem Leistungsverzeichnis aufzuführen sind. Allerdings macht der Begriff „Vorbemerkung“ bereits deutlich, dass die Vorbemerkungen immer vor den Leistungen, für die sie gelten sollen, platziert werden sollten. Eine andere Platzierung würde auch keinen praktischen Sinn ergeben und sicherlich käme auch kaum jemand auf eine solche Idee. Ansonsten bleibt es aber dem Ausschreibenden überlassen, ob er die Vorbemerkungen an den Anfang des gesamten Leistungsverzeichnisses stellt oder jeweils titelbezogene Vorbemerkungen an den Anfang der jeweiligen Titel stellt oder ob er sogar beide Varianten mischt. Es kann durchaus sinnvoll sein, an den Anfang eines Leistungsverzeichnisses Vorbemerkungen zu stellen, die nur solche Festlegungen enthalten, die nahezu alle Leistungen betreffen. Hier ist z.B. der oben zitierte Hinweis aus der ATV DIN 18299 am besten untergebracht. Die Titel können dann, wenn erforderlich, zusätzlich eigene Vorbemerkungen erhalten, in denen ausschließlich nur solche Regelungen aufgeführt werden, die ausschließlich die Leistungen des jeweiligen Titels betreffen.
Beispiel für Vorbemerkungen im Leistungsverzeichnis
Um noch einmal das oben gewählte Beispiel einer Ausschreibung für Putz- und Trockenbauarbeiten heranzuziehen, lässt sich folgende Einteilung auf dieses Leistungsverzeichnis übertragen:
- Am Anfang des Leistungsverzeichnisses stehen Vorbemerkungen, die die Klauseln gemäß ATV DIN 18299 zu den technischen Spezifikationen enthalten.
- Am Anfang des Titels „Putzarbeiten“ stehen Vorbemerkungen mit Klauseln, die sich ausschließlich auf Leistungen für Putz beziehen, z.B. der oben genannte Hinweis auf die Ausführung aller Putzoberflächen in der Qualitätsstufe Q3 nach DIN V 18550.
- Am Anfang des Titels „Trockenbauarbeiten“ stehen entsprechende Vorbemerkungen mit Klauseln, die ausschließlich die Leistungen des Trockenbaus betreffen.
Hier hat der Ausschreibende völlige Freiheit, solange er dafür sorgt, dass die Vorbemerkungen den Anforderungen von § 9 Nr. 1 VOB/A entsprechend eindeutig sind und keine Klauseln enthalten, die als überraschend für den Bieter ausgelegt werden können. Außerdem dürfen die Vorbemerkungen auch nicht den Regelungen der VOB/B und der VOB/C widersprechen.
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