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Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen in der VOB

Der Begriff Vertragsbedingung als solcher wird in der VOB nicht definiert. Das ist auch nicht erforderlich, weil es sich dabei um einen allgemein eingeführten Begriff handelt. Es handelt sich bei den Vertragsbedingungen um die Bedingungen, z.B. Rechte und Pflichten der Vertragspartner, die in einem Vertrag vereinbart und bei der Umsetzung des Vertrags von allen Parteien einzuhalten sind. Die einzelne Vertragsbedingung stellt eine Klausel dar, unter der im Rechtswesen eine genau definierte Einzelbestimmung in einem Vertrag verstanden wird. Unter den Begriff der Vertragsbedingungen fallen auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die umgangssprachlich vielfach bei Verträgen auch als das „Kleingedruckte“ bezeichnet werden. Inzwischen ist wohl allgemein bekannt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen häufig Klauseln enthalten, die im Fall eines Streits einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Bis vor ca. 30 Jahren war man an das „Kleingedruckte“ gebunden, wenn man den betreffenden Vertrag unterschrieben hatte. Nun kommt ja dieser umgangssprachliche Begriff nicht von ungefähr. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden und werden auch heute noch vielfach in möglichst kleiner Schrift auf der Rückseite, insbesondere von Kaufverträgen, gedruckt und füllten oft ein ganzes DIN-A4-Blatt mit einer Unmenge an einzelnen Klauseln aus. Den Verfassern und Verwendern dieser Klauseln ging es sicherlich nicht in erster Linie darum, Papier zu sparen. Sie hofften vielmehr, dass der Käufer den Vertrag unterschreiben würde, ohne alle Klauseln gewissenhaft durchgelesen zu haben. Es konnte damals passieren, dass ein Käufer ein Auto bestellte, das zu einem bestimmten Termin geliefert werden und eine bestimmte Farbe haben sollte. Der Käufer hatte aber übersehen – weil klein gedruckt und nur mit Vergrößerungsglas und viel Zeitaufwand zu lesen –, dass in den AGB zum Vertrag stand, dass ein im Vertrag vereinbarter Liefertermin nur unverbindlich ist und dem Käufer bei verspäteter Lieferung kein Schadensersatz zusteht.

 

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Es ist unbedingt zu vermeiden, identische Leistungen als Eventualpositionen in verschiedenen Leistungsbeschreibungen auszuschreiben. Denn dadurch hat jeder der Auftragnehmer Anspruch darauf, diese Leistung ausführen zu dürfen, wenn sie erforderlich wird. Jetzt kann es aber natürlich in der Praxis schon einmal sinnvoll und hilfreich sein, die gleiche Leistung von verschiedenen Gewerken anbieten zu lassen.

Zum Beispiel kann ein nachträglich anzulegender Durchbruch gemeinsam für Leitungen unterschiedlicher technischer Gewerke vorgesehen sein. Es kann dann sinnvoll sein, dass der Auftraggeber sich das Anlegen dieses Durchbruchs in den verschiedenen Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Gewerke zusätzlich vielleicht auch noch in der Leistungsbeschreibung für die Mauerarbeiten anbieten lässt. In diesem Sonderfall sind alle Bieter unbedingt darauf hinzuweisen, dass diese Leistung eventuell auch von anderen Gewerken ausgeführt werden soll und diese Eventualposition noch keinen Rechtsanspruch auf Ausführung der betreffenden Leistung auslöst! Weitere Positionsarten, wie z.B. Alternativpositionen werden in der VOB nicht geregelt.

Weiter hatte er übersehen, dass auch eine vertraglich vereinbarte Farbe des Fahrzeugs nicht verbindlich ist und es dem Verkäufer freisteht, das Fahrzeug in einer anderen Farbe zu liefern, wenn die bestellte Farbe nicht verfügbar ist. Wenn dann das Auto sowohl später als vereinbart und noch dazu in einer anderen Farbe geliefert wurde, hatte der Käufer keine Möglichkeit, dieses Auto abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten, denn er hatte ja diese Klauseln unterschrieben! Selbstverständlich kam es in solchen Fällen immer zum Streit. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass solche Klauseln eine einseitige Bevorteilung darstellen, und daraufhin das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Gesetz) geschaffen. Fortan mussten Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgewogen sein und durften keine der Vertragsparteien mehr bevorteilen. Das AGB-Gesetz ist mit der Schuldrechtsreform 2002 aufgehoben und die betreffenden Vorschriften wurden stattdessen unter den §§ 305–310 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Von den in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln können zwar einzelne für die eine Partei, andere für die andere Partei einen Vorteil bedeuten. Insgesamt müssen aber alle  Klauseln einer AGB zu einem ausgewogenen Vertrag führen. Außerdem dürfen einzelne Klauseln auch keine für einen Vertragspartner überraschenden Regelungen enthalten. Unter überraschend ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass ein Vertragspartner nicht üblicherweise mit einer solchen Klausel rechnen musste. § 305c BGB gibt dazu an:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.“ Der oben als Beispiel genannte Autokäufer musste nicht damit rechnen, dass der im Vertrag vereinbarte Liefertermin ebenso wie die vereinbarte Farbe nicht verbindlich sein sollten. Deshalb würden solche Klauseln heute einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr standhalten.

 

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Außerdem unterliegen allgemeine Geschäftsbedingungen heute der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. § 307 Abs. 1 lautet: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“ Eine Inhaltskontrolle wird in der Regel dann durchgeführt, wenn es zwischen den Vertragsparteien zum Streit über den Vertrag und seine AGB kommt. Sie wird dann vom Gericht durchgeführt. Wenn sich bei einer Inhaltskontrolle herausstellt, dass einzelne Klauseln unwirksam sind, bedeutet das aber nicht, dass der Vertrag insgesamt unwirksam sein muss. Vielmehr werden im Ergebnis die Klauseln, die zum Vorteil des Verwenders, das heißt desjenigen, der die AGB vorgelegt hat, unwirksam sein, aber alle anderen Klauseln, die zum Nachteil des Verwenders und damit zum Vorteil des anderen Vertragspartners sind, Bestand haben. Die unwirksamen Klauseln werden durch die Bestimmungen des BGB ersetzt.

 

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