WEKA Home http://www.weka.de/ I Home I Fachthemen I Such-Index I Kontakt I Impressum WEKA

 

Informationen zum Download

 

 

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen

Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) bleiben grundsätzlich unverändert. Dies wird in § 10 Nr. 3 VOB/A festgelegt. An gleicher Stelle wird aber auch angegeben, dass die ATV durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ergänzt werden dürfen. Allerdings dürfen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen nur von solchen Auftraggebern den Vergabeunterlagen beigefügt werden, die ständig Bauleistungen vergeben. Sie sollen in den ZTV solche Ergänzungen der ATV aufnehmen, die bei ihnen (den Auftraggebern) durch ihre allgemein gegebenen Verhältnisse erforderlich sind. Hier ist also ausdrücklich von Auftraggebern und nicht von Planern die Rede. Außerdem gehören in die ZTV ausschließlich solche Ergänzungen, die der Auftraggeber bei allen seinen entsprechenden Bauvorhaben gleichermaßen fordert. Es ist also falsch, wenn Architekten und Bauingenieure, die nur im Auftrag des Auftraggebers die Ausschreibungen aufstellen, den von ihnen zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen eigene Zusätzliche Technische  Vertragsbedingungen beifügen, die sie entweder allgemein bei ihren Ausschreibungen verwenden oder womöglich sogar für die verschiedenen Projekte individuell zusammenstellen. Die ZTV werden üblicherweise von öffentlichen Auftraggebern verfasst und den Vergabeunterlagen beigefügt. Allerdings handelt es sich in der Regel um ZTV aus den Bereichen Ingenieurbau, Tiefbau, Straßenbau und Brückenbau.

 

WEKA CUBE - Jetzt kostenlos 14 Tage testen!

 

Beispiele für solche Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

Beispiele für solche ZTV sind:

  • Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB 01)
  • Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton (ZTV Beton-StB 01)
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Korrosionsschutz an Stahlbauten (ZTV-KOR-Stahlbauten)

Ergänzungen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen

Ergänzungen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für den Einzelfall sollen in der Leistungsbeschreibung festgelegt werden. Der Auftraggeber, der nicht ständig Bauleistungen vergibt, und das ist die überwiegende Zahl der privaten Auftraggeber, aber z.B. auch eine Kommune, die nur hin und wieder einmal ein Hochbauprojekt realisiert, kann Ergänzungen der ATV also nur in der Leistungsbeschreibung angeben. Bei Ausschreibungen solcher Bauvorhaben können gemäß der VOB niemals ZTV beigefügt werden. Deshalb werden die ZTV in der Auflistung der verschiedenen Vertragsbedingungen in § 1 Nr. 2 VOB/B auch nur als etwaig vorhanden aufgeführt. Aber auch der Auftraggeber, der ständig Bauleistungen vergibt und deshalb auch für die bei ihm allgemein gegebenen Verhältnisse ZTV den Unterlagen beifügen kann, kann Ergänzungen der ATV, die nur das spezielle Bauvorhaben betreffen, ebenfalls nur in der Leistungsbeschreibung  festlegen. Wenn dieser Auftraggeber im Einzelfall auch Änderungen oder Ergänzungen seiner ZTV vornehmen möchte, kann er diese  ebenfalls in der Leistungsbeschreibung angeben, denn die ZTV bleiben für alle seine betreffenden Bauvorhaben gleich.

 

© 2012 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG

 

 

 

 


WEKA MEDIA GmbH & Co. KG; Sitz in Kissing, Registergericht Augsburg. HRA 13940.
Persönlich haftende Gesellschafterin: WEKA MEDIA Beteiligungs-GmbH,
Sitz in Kissing, Registergericht Augsburg, HRB 23695. Geschäftsführer: Stephan Behrens, Michael Bruns, Werner Pehland

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen sowie Online-Dienste der WEKA MEDIA GmbH & Co. KG.
Diese werden auf Wunsch zugesandt oder können unter http://www.weka.de/796--~agb~agb.html eingesehen, heruntergeladen oder ausgedruckt werden.