Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen - Teil B der VOB
Der Teil B der VOB hat den Titel „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“. Daran wird schon erkennbar, dass es sich hierbei im Prinzip ebenfalls um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, für die die §§ 305–310 BGB gelten. Allerdings handelt es sich bei der VOB/B um eine sog. Privilegierte AGB. Das bedeutet, dass die VOB/B bereits einer Inhaltskontrolle unterzogen und diese als insgesamt ausgewogen erachtet wurde. Die VOB/B behält ihren Status als privilegierte AGB aber ausschließlich dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit und unverändert in den Vertrag einbezogen wurde. Das geht bereits aus entsprechenden Regelungen des BGB hervor. In §§ 308 Nr. 5 und 309 Nr. 8b ff. BGB wird ausdrücklich angegeben, dass bestimmte Klauseln bei solchen Verträgen dann nicht unwirksam sind, „in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist.“ Daraus folgt, dass mit der vertraglichen Änderung einer einzelnen Regelung der VOB/B die gesamte VOB/B der vollen Inhaltskontrolle unterliegt und nicht nur die geänderte Klausel. Der BGH hat in der Vergangenheit zunächst noch Änderungen an der VOB/B dann als zulässig erachtet, wenn der Verwender die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen übernommen hat. In seinem Urteil vom 22.01.2004 (Az.: VII ZR 419/02) hat der BGH aber seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Der BGH hat diese Änderung seiner Rechtsprechung damit begründet, dass seine bisherige Rechtsprechung keine klaren Kriterien entwickelt habe, die eine klare Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen der VOB/B ermöglicht hätten. Spätestens seit diesem Urteil sollte jedem Auftraggeber klar sein, dass er keine auch noch so geringfügige Änderung der VOB/B vornehmen sollte, wenn er die Gültigkeit der VOB/B als Vertragsbedingung erhalten möchte.
Vertragsbedingungen zusätzlich zur VOB/B
Neben der VOB/B als Allgemeine Vertragsbedingungen können den Vergabeunterlagen aber auch noch weitere Vertragsbedingungen hinzugefügt werden. Diese werden in § 1 Nr. 2 VOB/B genannt, wobei gleichzeitig festgelegt wird, in welcher Reihenfolge sie bei gegenseitigen Widersprüchen untereinander gelten. Es sind dies in entsprechender Reihenfolge:
- die Leistungsbeschreibung
- die Besonderen Vertragsbedingungen
- etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
- etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Daraus ist ersichtlich, dass auch die Leistungsbeschreibung zu den Vertragsbedingungen zählt. Das ist auch einsichtig, denn schließlich werden ja gerade in der Leistungsbeschreibung die Leistungen so beschrieben, wie sie der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbaren will. Deshalb steht sie in der Hierarchie der Gültigkeit auch an erster Stelle. Die vorletzte Vertragsbedingung in dieser Liste ist die VOB/C (ATV), die letzte ist die VOB/B. In § 10 Nr. 2 bis 4 VOB/A wird angegeben, welche Regelungen unter welchen Voraussetzungen in welcher der drei verbleibenden Vertragsbedingungen geregelt werden dürfen.
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