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Vergabe Bauvorhaben - Nebenleistungen

Übersicht

Nebenleistungen sind solche Leistungen, die entsprechend § 9 Nr. 13 VOB/A auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag zwangsläufig zur vertraglichen Leistung gehören, da sie laut gewerblicher Verkehrssitte als untrennbar von der Hauptleistung betrachtet werden müssen. Die Aufwendungen für die Nebenleistungen sind vom Bieter als Bestandteile der Einheitspreise der Hauptleistungen zu kalkulieren. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet. Das wird in § 2 Nr. 1 VOB/B festgelegt: „Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, […], den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.“

In jeder ATV werden in Abschnitt 4.1 die Leistungen aufgeführt, die in dem betreffenden Gewerk insbesondere zu den Nebenleistungen zu rechnen sind. Weil es daneben aber noch weitere, nach der gewerblichen Verkehrssitte als Nebenleistung anzusehende Leistungen geben kann, stellen die dort genannten Nebenleistungen keine abschließende Auflistung dar. Darum auch der Hinweis in den ATV, dass es sich bei Nebenleistungen insbesondere um die genannten Leistungen handelt. Nebenleistungen sind im Leistungsverzeichnis nicht zu erwähnen. In Abschnitt 0.4.1 der ATV DIN 18299 wird dazu angegeben:„Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 aller ATV) sind in der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie ausnahmsweise selbständig vergütet werden sollen.“ Korrespondierend dazu wird in § 9 Nr. 13 VOB/A geregelt: „Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Nr. 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden“. Auch im Vergabehandbuch wird in der Erläuterung zu § 9 VOB/A unter Nr. 3.1.1 ausdrücklich gesagt: „Nebenleistungen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.“

 

Nebenleistungen als eigenständige Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis

Es gibt aber auch Fälle, in denen Nebenleistungen durch ihren außergewöhnlichen Umfang solche Bedeutung erlangen, dass der Auftraggeber sie als eigenständige Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis gesondert ausschreiben sollte. Damit verbessert er die Wettbewerbsbedingungen für die Bieter und gleichzeitig durch die gesonderte Abrechnungsmöglichkeit auch die Abrechnungssituation für diese Leistungen. In der ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4.1 heißt es dazu: „Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 aller ATV) sind in der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie ausnahmsweise selbstständig vergütet werden sollen. Eine ausdrückliche Erwähnung ist geboten, wenn die Kosten der Nebenleistung von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind, in diesen Fällen sind besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen.“

Aus diesem Hinweis in ATV DIN 18299 wird aber auch deutlich, dass Nebenleistungen, denn sie im Leistungsverzeichnis ausdrücklich erwähnt werden sollen, das nur in einer eigenen Leistungspositiongeschehen darf. Alles andere, z.B. die Erwähnung zusammen mit einer Hauptleistung in einer Position oder auch die Erwähnung in den Vorbemerkungen, wäre ja aber auch unsinnig. Denn dann könnte diese Nebenleistung ja gerade nicht selbstständig vergütet werden und wäre in die Einheitspreise der anderen Leistungen mit einzukalkulieren. Das ist ja aber gerade der Regelfall, der auch ohne besondere Erwähnung der betreffenden Nebenleistung gilt! In Abschnitt 0.4.1 der ATV DIN 18299 wird als Beispiel für eine Nebenleistung, deren gesonderte Ausschreibung in eigener Position oft sinnvoll ist, das Einrichten und Räumen der Baustelle genannt. Nach Abschnitt 4.1.1 dieser ATV zählen nämlich das Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte zu den Nebenleistungen. Es ist deshalb auch in vielen Fällen unnötig oder sogar unsinnig, die Baustelleneinrichtung als erste Leistungsposition als Pauschalposition in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen. Wenn aber anzunehmen ist, dass die Baustelleneinrichtung in Relation zu den zu erwartenden Gesamtkosten aller anderen im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen einen unverhältnismäßig hohen Anteil annehmen wird, dann sollte sie in einer oder mehreren eigenen Positionen im Leistungsverzeichnis aufgeführt werden.

Vielfach ist es dabei aber sinnvoll, nur bestimmte, besonders kostenträchtige Teilleistungen der Baustelleneinrichtung in gesonderten Positionen auszuschreiben und dabei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den verbleibenden Leistungen der Baustelleneinrichtung weiterhin um Nebenleistungen handelt. So kann es z.B. sinnvoll sein, nur den Baukran gesondert auszuschreiben, wenn dieser aufgrund besonderer Baustellenverhältnisse zwingend erforderlich und dabei besonders kostenintensiv ist. In vielen fachspezifischen ATV werden in deren Abschnitt 0.4 weitere Beispiele für Nebenleistungen genannt, für die eine solche ausdrückliche Erwähnung im Leistungsverzeichnis als eigene Position in dem betreffenden Gewerk häufig sinnvoll ist.