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Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis soll gemäß § 9 Nr. 11 VOB/A durch eine Baubeschreibung und ein Leistungsverzeichnis erfolgen. Die Baubeschreibung soll eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe enthalten, während im Leistungsverzeichnis alle erforderlichen Teilleistungen detailliert aufgeführt werden sollen.

Baubeschreibung als Bestandteil der Leistungsbeschreibung
Die Baubeschreibung als Bestandteil einer Leistungsbeschreibung kann selbstverständlich nicht mit einer
Baubeschreibung, die als Teil der Baugenehmigungsunterlagen zum Bauantrag bei einer Genehmigungsbehörde eingereicht wird, verglichen werden, auch wenn solche Hinweise vereinzelt in der Fachliteratur zu finden sind. Diese Baubeschreibungen unterscheiden sich signifikant in ihren Inhalten.

Das Vergabehandbuch erläutert dazu etwas genauer:
In der Baubeschreibung sind die allgemeinen Angaben zu machen, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen ergeben.

 

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Hierzu gehören – abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalls – z.B. Angaben über Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. der technischen Anlage, ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen, gleichzeitig laufende Arbeiten, Lage und örtliche Gegebenheiten, Verkehrsverhältnisse, Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzept der technischen Anlage.

Die Baubeschreibung sollte möglichst nur solche Angaben enthalten, die für alle beteiligten Gewerke gleichermaßen von Bedeutung und Interesse sind. Sie ist dann für ein Bauvorhaben nur einmal zusammenzustellen und den Ausschreibungen der einzelnen Gewerke den Leistungsverzeichnissen
voranzustellen. Gewerkespezifische Hinweise können in die Vorbemerkungen der jeweiligen
Leistungsverzeichnisse aufgenommen werden.

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