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VOB Ausschreibung - VOB-gerecht ausschreiben

Übersicht

Unter VOB-gerechtem Ausschreiben kann Unterschiedliches verstanden werden. Zunächst einmal gibt es das Ausschreibungsverfahren nach VOB. Hierbei handelt es sich um eine Ausschreibung, die nach den Regeln der VOB Teil A durchgeführt wird. Bei öffentlichen Bauvorhaben sind solche Ausschreibungen nach VOB/A zwingend vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen die Regeln der VOB/A kann hierbei weitreichende Folgen nach sich ziehen, bis hin zur Aufhebung der Ausschreibung, Schadensersatzansprüche unterlegener Bieter und dergleichen. aber auch bei Ausschreibungen nicht öffentlicher Auftraggeber kann es vorkommen, dass der Auftraggeber die Regeln der VOB/A einzuhalten hat. Das ist immer dann der Fall, wenn der Auftraggeber seine Ausschreibung als Ausschreibung nach VOB ankündigt. In diesem Fall ist er zwingend an die Bestimmungen der VOB/A gebunden! Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 21.02.2006 (Az.: X ZR 39/03) deutlich gemacht:

Praxistipp
Kündigen Sie Ausschreibungen für private Bauvorhaben niemals als „Ausschreibung nach VOB“ an. Sie unterliegen sonst ebenso den strengen Anforderungen der VOB/A an das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren wie ein öffentlicher Auftraggeber! „Erklärt ein Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den Teilnehmern der Ausschreibung. Die Teilnehmer dürfen deshalb in einem solchen Fall auch bei der Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass der Ausschreibende bei der Vergabe des Auftrags insgesamt die Regeln der VOB/A einhält. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der Ausschreibung Schadensersatzansprüche nach denselben Grundsätzen zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten.

 

Ein privater Auftraggeber sollte deshalb möglichst nie seine Ausschreibungen als Ausschreibung nach VOB ankündigen, auch wenn er die VOB als Vertragsgrundlage vereinbaren will. Als Vertragsgrundlage kann er selbstverständlich die VOB, dann sowieso nur die Teile B und C, vereinbaren. Der Teil A der VOB kann nie Vertragsbestandteil werden. Er regelt lediglich das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren einer Ausschreibung, die nach den Regeln der VOB erfolgen soll. Diesen Regeln sollte sich ein privater Auftraggeber tunlichst nicht freiwillig unterwerfen. Dadurch würde er sich vieler Freiheiten berauben, die er ansonsten hätte. Er hätte dann z.B. keine Möglichkeit mehr, mit den Bietern nachzuverhandeln oder ein Angebot, das unvollständig oder vom Bieter durch Anmerkungen ergänzt wurde, trotzdem zu werten. Wie der BGH entschieden hat, müsste er dann mit denselben strengen Regeln das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren durchführen wie ein öffentlicher Auftraggeber. Verwechseln Sie deshalb niemals die Begriffe „Ausschreibung nach VOB“ und „öffentliche Ausschreibung“. Eine öffentliche Ausschreibung besagt lediglich, dass sich jeder potenzielle Bieter um den Auftrag bewerben kann und Sie deshalb die Ausschreibung öffentlich, z.B. in der Tagespresse oder in einschlägigen Medien, wie Fachblättern oder Internetportalen, ankündigen. Daneben gibt es die beschränkte Ausschreibung, bei der der Auftraggeber eine beschränkte, von ihm ausgewählte Gruppe von Bietern zur Angebotsabgabe auffordert. Dies ist bei privaten Auftraggebern überwiegend die übliche Art der Ausschreibung. Beide Ausschreibungsverfahren ebenso wie die freihändige Vergabe, die ja kein Ausschreibungsverfahren im eigentlichen Sinne darstellt, werden auch in Teil A der VOB für den öffentlichen Auftraggeber geregelt. Das bedeutet trotzdem aber natürlich nicht, dass deshalb jede öffentliche Ausschreibung eine Ausschreibung nach VOB sein muss.

Der Begriff VOB-gerechtes Ausschreiben wird aber auch losgelöst vom Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach VOB/A verwendet. Auf die Frage „Wollen Sie VOB-gerecht ausschreiben?“ werden wohl die meisten Architekten und Bauplaner mit „ja, aber selbstverständlich!“ antworten, auch wenn es sich um nicht öffentliche Bauvorhaben handelt. In diesem Zusammenhang wird unter dem VOB-gerechten Ausschreiben das Beschreiben der geforderten Leistungen nach den Regeln der VOB verstanden. Leider zeigt die tägliche Praxis aber immer wieder, dass zwischen dem Anspruch der Architekten und Bauplaner, VOB-gerecht auszuschreiben, und den dann tatsächlich verfassten Leistungsbeschreibungen eine zum Teil gravierende Diskrepanz besteht. Dies führt dann häufig zum Streit zwischen den Planern und den ausführenden Unternehmern, der nicht selten vor Gericht landet. Eine VOB-gerechte Leistungsbeschreibung ist unabhängig davon, ob es sich um ein öffentliches oder um ein nicht öffentliches Bauvorhaben handelt, immer sinnvoll. Nur mit einer solchen Leistungsbeschreibung wird man unnötigen Streit über den Umfang der vertraglichen Leistungen vermeiden können.