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Stundenlohnarbeiten

Übersicht

In § 9 Nr. 1 VOB/A wird im dritten Satz vorgeschrieben, dass Stundenlohnarbeiten nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden dürfen. Diese Vorschrift erklärt sich dadurch, dass ja alle in einer Leistungsbeschreibung enthaltenen Teilleistungen mit Ausnahme der Eventualpositionen im Fall des Auftrags Vertragsbestandteil werden. Das bedeutet, dass die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen nach Art und Umfang vom Auftragnehmer auszuführen sind. Gleichzeitig hat der Auftragnehmer aber auch Anspruch darauf, dass er diese Leistungen ausführen kann. Wenn ihm nachträglich vertraglich vereinbarte Teilleistungen aus dem Auftrag herausgenommen werden sollen, dann stellt das eine Teilkündigung des Vertrags dar. Es handelt sich hierbei dann um eine freie Kündigung nach § 649 BGB. Dem Auftragnehmer steht dann, ebenso wie bei einer freien Kündigung des gesamten Auftrags für die gesamte restliche, noch nicht erbrachte Leistung, für diese nicht erbrachte Teilleistung der sog. „entgangene Gewinn“ zu. Das wird in der Praxis zwar nur selten auch so gehandhabt, aber trotzdem will die VOB verhindern, dass es fortwährend zum Streit über angebotene, aber nicht abgerufene Arbeitsstunden kommt. Außerdem sollen die Leistungen nach Möglichkeit in Teilleistungen mit Einheitspreisen, basierend auf den Abrechnungseinheiten der Abschnitte 0.5 der ATV ausgeschrieben und abgerechnet werden. Der weit überwiegende Teil aller im Rahmen eines Bauvorhabens erforderlichen Teilleistungen lässt sich als Einheitspreisleistung ausschreiben und vereinbaren. Das gilt auch für eventuell erforderlich werdende Nachträge. Auch diese kann sich der Auftraggeber vom Auftragnehmer als Teilleistungen mit Einheitspreisen anbieten lassen.

 

Wenn in Ausnahmefällen wirklich mit anfallenden Stundenlohnarbeiten zu rechnen ist, dann sind diese gemäß der oben genannten Regel der VOB nur im unbedingt erforderlichen Umfang in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Sie müssen dann also ziemlich genau abschätzen können, dass eine bestimmte Stundenzahl einer bestimmten Arbeitskraft, z.B. Meister, Geselle, Helfer, anfallen wird. Wenn Sie einfach beispielsweise je zehn Stunden in Ihre Leistungsbeschreibung aufnehmen, dann hat der Auftragnehmer Anspruch darauf, dass diese auch in dem beschriebenen Umfang anfallen. Wenn diese nicht oder in einem geringeren Umfang anfallen sollten, hat der Auftragnehmer trotzdem Anspruch auf die entsprechende Vergütung. Wenn Sie also nicht verlässlich und sicher den Umfang anfallender Stundenlohnarbeiten abschätzen können, aber trotzdem begründet davon ausgehen müssen, dass solche Arbeiten anfallen werden, dann sollten Sie diese als Eventualpositionen aufnehmen und darüber den jeweiligen Stundensatz der verschiedenen Arbeitskräfte für je eine Stunde abfragen.