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Leistungsverzeichnis, Vorbemerkungen - Zulässige und unzulässige Klauseln

Übersicht

Eine Klausel in einer Vorbemerkung eines sehr umfangreichen Leistungsverzeichnisses, die nur einige wenige Teilleistungen in diesem Leistungsverzeichnis betrifft – und die sich dann womöglich erst sehr weit hinten im Leistungsverzeichnis finden –, wird im Zweifel als überraschende Klausel anzusehen sein. Und dieser Umstand ist vermutlich der Grund dafür, warum das VHB fordert, dass alle Leistungen betroffen sein sollen.

Umgekehrt muss es aber möglich sein – und wird wohl kaum jemand in Zweifel ziehen –, dass in den Vorbemerkungen Klauseln enthalten sind, die für einige der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen nicht von Bedeutung sind. Ich will das an einem Beispiel verdeutlichen. Ein Hinweis in den Vorbemerkungen zu einem Leistungsverzeichnis für Putz- und Trockenbauarbeiten, wonach alle fertigen Putzoberflächen in der Qualitätsstufe Q3 nach DIN V 18550 auszuführen sind, ist sicherlich zulässig, wenn das Leistungsverzeichnis neben den Putzarbeiten auch einige wenige Leistungen für Trockenbauarbeiten enthält. Wenn das Leistungsverzeichnis allerdings fast nur Trockenbauarbeiten umfasst und darin nur einige wenige Leistungspositionen die Putzarbeiten betreffen, dann wird diese Regelung nicht in den allgemeinen Vorbemerkungen unterzubringen sein. Die Vorbemerkungen haben in einem Leistungsverzeichnis den Sinn, Regelungen, die für viele Teilleistungen erforderlich sind, nicht im Text jeder Leistungsposition wiederholen zu müssen.

 

Ein gutes, in der VOB sogar enthaltenes Beispiel dafür ist der mit der Ausgabe 2006 der ATV DIN 18299 neu aufgenommene Hinweis unter Abschnitt 0 der ATV: „In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis ist aufzunehmen: Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: ‚oder gleichwertig’, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen".

Wie ich bereits schon einmal an früherer Stelle angesprochen habe, müssten ohne diesen Hinweis in den Vorbemerkungen alle Positionstexte, in denen auf eine Norm, Zulassung oder sonstige Technische Spezifikation Bezug genommen wird, mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen werden. Dies erübrigt sich, wenn dieser Hinweis der ATV DIN 18299 befolgt und der betreffende Text als Klausel in den Vorbemerkungen aufgeführt wird. Nun wird aber jedes Leistungsverzeichnis auch einige Positionen enthalten, in denen nicht auf eine technische Spezifikation Bezug genommen werden muss. Nach den strengen Regeln des VHB wäre dann die Befolgung des Hinweises in der ATV DIN 18299 unzulässig. Das kann nicht im Sinne der Verfasser der VOB sein, denn dann hätten diese den betreffenden Hinweis sicherlich nicht in die ATV DIN 18299 aufgenommen.