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Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung erstellen - Übersicht

Bereits in § 9 Nr. 3 Abs. 4 VOB/A wird auf die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung verwiesen, die der Ausschreibende beachten soll. Diese Hinweise sind am Anfang jeder ATV in Teil C der VOB als Abschnitt 0 zu finden. Im Gegensatz zu den bisher behandelten Regeln nach § 9 VOB/A handelt es sich bei diesen Hinweisen aber eben nur um Hinweise und nicht um verbindliche Regeln. Diese Hinweise sollen vielmehr den Ausschreibenden auf mögliche und im betreffenden Gewerk häufig notwendige und sinnvolle Angaben für die Leistungsbeschreibung aufmerksam machen. Deshalb kann man diese Hinweise auch als eine Checkliste für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen betrachten. Diese Hinweise werden aber nie Vertragsbestandteil. Darauf wird am Anfang eines jeden Abschnitts 0 jeder ATV ausdrücklich hingewiesen. Die Bieter haben deshalb auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen die in den Abschnitten 0 aufgeführten Angaben gegeben werden. Allerdings können die Bieter davon ausgehen, dass sie alle Angaben in der Leistungsbeschreibung vorfinden, die sie zur Kalkulation ihrer Leistungen benötigen.

Dies begründet sich aber nicht auf den Hinweisen der Abschnitte 0 aller ATV, sondern auf den Regeln in § 9 VOB/A. Wenn ein Bieter wichtige Angaben in den Vergabeunterlagen vermisst, kann er nach § 17 Nr. 7 VOB/A um Auskunft bitten. Die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung können Angaben enthalten, die sowohl für die Baubeschreibung als auch für das Leistungsverzeichnis von Interesse sind. Im Leistungsverzeichnis können diese Hinweise wiederum für die einzelnen Leistungspositionen, aber auch für die Vorbemerkungen von Bedeutung sein. In den Abschnitten sind Hinweise auf Angaben zur Baustelle (0.1), zur Ausführung (0.2), zu Abweichungen von den Regeln der ATV (0.3), zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen (0.4) sowie zu den Abrechnungseinheiten (0.5) zu finden. Die Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV erscheinen zunächst einen Widerspruch zur Regelung in § 10 Nr. 3 VOB/A darzustellen. Diese Regelung besagt nämlich, dass die ATV grundsätzlich unverändert bleiben. Nun bedeutet aber der Hinweis grundsätzlich nun gerade nicht, dass keine Ausnahme zulässig ist. Viele Ausschreibende sind offensichtlich der Ansicht, dass sie durch solche Zusätze in ihren Leistungsbeschreibungen ihre Forderungen dadurch ganz besonders bekräftigen und jegliche Ausnahme ausschließen. Wie sonst wären Formulierungen wie die folgende zu erklären? „Alle Oberflächen sind grundsätzlich absolut eben und glatt auszuführen!“ Für die Juristen wird dagegen durch das Wort grundsätzlich gerade deutlich gemacht, dass es auch Ausnahmen vom Grundsatz geben kann. So ist es auch im genannten Paragrafen, denn dessen letzter Satz lautet: „Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.“Dadurch wird also deutlich, dass es eben doch Änderungen und Ergänzungen der ATV geben kann. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass nicht alle Regelungen der ATV geändert werden dürfen. Es ist unzulässig, die Regelungen zu den Nebenleistungen und Besonderen Leistungen zu verändern und aus Besonderen Leistungen Nebenleistungen zu machen. Ebenso sind Veränderungen der Abrechenregeln mit ganz geringen Ausnahmen unzulässig.

 

Aber selbstverständlich kann der Auftraggeber abweichende, in der Regel höhere Anforderungen an die Qualität der Stoffe und Bauteile sowie der Ausführung der Leistungen stellen. Er muss dabei aber beachten, dass er dadurch nicht gegen verbindliche Normen und Regeln verstößt und dass er auch nichts Unmögliches fordert. Deshalb ist auch die in dem oben genannten Beispiel geforderte Ausführung absolut ebener und glatter Oberflächen unsinnig, weil technisch unter Baustellenbedingungen unmöglich realisierbar. Stattdessen sollte der Auftraggeber die Einhaltung erhöhter Anforderungen an die Ebenheit nach DIN 18202 oder auch nach eigenen, aber technisch machbaren Toleranzvorgaben fordern.