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Ausführung der Leistungen - Einbau von Fenstern

Ausführungsbeispiel 3: Einbau von Fenstern

Bei diesem Beispiel geht es um den Einbau von Fenstern. In der Leistungsbeschreibung werden die Fenster nach ihren technischen Anforderungen, z.B. Rahmenmaterial, Flügelart und -zahl, Profil, Wärmeschutz, Beanspruchungsklasse, Einbruchschutz, Verglasung usw. beschrieben. Es werden aber keine Hinweise zum Einbau und zur Ausbildung der Anschlussfugen zum Bauwerk gegeben. Dass die Leistung auch das Liefern und den Einbau umfasst, ergibt sich aus ATV DIN 18299, Abschnitt 2.1.1. Wenn es sich bei den Fenstern um Holz- oder Kunststofffenster oder auch um Holz-Aluminium-Fenster handelt, gilt für die betreffenden Leistungen die ATV DIN 18355 „Tischlerarbeiten“.

Deshalb muss der Auftragnehmerfolgende Anforderungen der ATV bezüglich des Einbaus der Fenster beachten, ohne dass in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen werden müsste (in Klammern gebe ich den entsprechenden Abschnitt der ATV an): Die Fenster sind am Mauerwerk so zu befestigen, dass alle Kräfte aus den Fenstern sicher in den Baukörper übertragen werden. Die Befestigungselemente müssen korrosionsgeschützt sein. (3.5.1) Die Abdichtung zwischen den Blendrahmen und dem Mauerwerk muss umlaufend, dauerhaft und schlagregendicht sein. (3.5.3.1) Die Fugen zwischen Blendrahmen und Mauerwerk müssen mit Dämmstoffen vollständig ausgefüllt werden. Dem Auftragnehmer bleibt die Wahl des Dämmstoffs überlassen. Wenn er die Zwischenräume mit Ortschaum füllen will, muss er dafür sorgen, dass oberflächenfertige Bauteile, also die Fenster und eventuell vorhandene oberflächenfertige Bauteile, z.B. Verblendmauerwerk, durch rückstandsfrei zu entfernende Abklebungen sicher vor Verunreinigungen geschützt werden. (5.3.5.2)

Raumseitig sind die Anschlussfugen zwischen Blendrahmen und Mauerwerk dauerhaft luftdicht abzudichten. (3.5.3.3) Weil diese Anforderungen bereits in der ATV DIN 18355 enthalten sind, ist eine Wiederholung in der Leistungsbeschreibung völlig unnötig. Nur wenn Sie darüber hinausgehende Anforderungen stellen wollen, müssen Sie diese in der Leistungsbeschreibung angeben. Das könnte z.B. die Angabe einer bestimmten Farbe für die äußere Abdichtung zwischen Blendrahmen und Mauerwerk sein. Selbstverständlich können Sie dem Auftragnehmer auch abweichend von der Regelung in Abschnitt 5.3.5.2 der ATV einen bestimmten Dämmstoff vorschreiben, z.B. die Verwendung von Mineralwolle. Dann ist der Auftragnehmer an diese Vorgabe gebunden, denn die Leistungsbeschreibung hat ja nach § 1 Nr. 2 VOB/B Vorrang vor der ATV. Ein Hinweis, dass es sich um Mineralwolle nach DIN EN 13162 handeln muss, ist dagegen wieder unnötig. Das wird bereits in Abschnitt 2.5 der ATV festgelegt.

 

Auch der raumseitig dauerhaft luftdichte Anschluss der Blendrahmen an die Wandflächen gehört bei diesen Fenstern zwingend zur Regelausführung nach der ATV DIN 18355, die der Auftragnehmer so ausführen muss, ohne dass das in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden müsste.  Der Auftraggeber hat durch die Vereinbarung der VOB als Vertragsbestandteil einen Rechtsanspruch auf die Regelausführung! Zwar wird in Abschnitt 0.2.5 der ATV der Hinweis gegeben, dass  für Anschlüsse von Bauteilen an angrenzende Bauteile auch die Art und Ausbildung von Abdichtungen in der Leistungsbeschreibung angegeben werden soll. Dieser Hinweis bezieht sich aber nur auf solche Abdichtungen, die nicht schon von der ATV geregelt werden. Die ATV gilt ja nicht nur für Fenster, sondern selbstverständlich für alle Bauteile der Tischlerarbeiten. Die ATV kann deshalb auch nicht alle möglichen Anschlüsse regeln. Deshalb können die entsprechenden Angaben nach ATV-Abschnitt 0.2.5 z.B. für den Einbau von Türzargen, Einbauschränken und dergleichen erforderlich sein. Wenn es sich bei den Fenstern um Aluminiumfenster handelt, dann gilt für den Einbau der Fenster die ATV DIN 18360 „Metallbauarbeiten“. In diesem Fall hat der Auftragnehmer folgende Regelausführungen dieser ATV für den Einbau der Fenster zu beachten, da ja, wie oben im Beispiel angegeben, die Leistungsbeschreibung keine Angaben zum Einbau enthält: Die Art der Befestigung von Bauteilen, also auch von Fenstern, bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Befestigungen an tragenden Konstruktionen durch Schweißen an Stahl oder mit Schrauben bedürfen aber der Zustimmung des Auftraggebers. Diese Bestimmung wird bei der Befestigung von Fenstern an Mauerwerk nicht anzuwenden sein, wenn durch die Befestigung mit Dübeln und Schrauben keine Gefahr der Schwächung der Tragkonstruktion zu befürchten ist. Vermutlich ist mit der tragenden Konstruktion eine solche Wand in der ATV auch nicht gemeint. Wenn der Ausschreibende aber sichergehen will, sollte er angeben, dass die Befestigung mit Dübeln und Schrauben erfolgen darf.

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