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Ausführung der Leistungen - Baugrube

Ausführungsbeispiel 2: Baugrube

Dieses Beispiel handelt ebenfalls von Anforderungen an die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen. Es geht hierbei aber um die Ebenheit des Planums einer Baugrube. Der Positionstext lautet: „Baugrubensohle nach dem Aushub planieren. Ausführung unmittelbar vor dem Einbringen der Sauberkeitsschicht als planebene Fläche.

Dieser Beispieltext enthält keinerlei konkrete Anforderung an die Ebenheit des Planums. Die Anforderung „planebene Fläche“ stellt keine eindeutige Angabe dar, an der der Auftragnehmer erkennen kann, wie planeben, das heißt mit welchen maximal zulässigen Abweichungen von der Ebenheit der diese Leistung ausführen soll. Hier kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass die Ebenheit des Planums durch die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 definiert sei.

In der ATV DIN 18300 „Erdarbeiten“ wird nicht festgelegt, dass bei der Ausführung die Toleranzen nach DIN 18202 einzuhalten sind. Deshalb gelten hier in diesem Beispiel im Gegensatz zum Beispiel zuvor für diese Leistung auch nicht die Toleranzen der DIN 18202. Wenn der Ausschreibende die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Abschnitt 0 der ATV DIN 18300 beachtet hätte, wäre ihm aufgefallen, dass dort in Abschnitt 0.2.19 der Hinweis zu finden ist, dass in der Leistungsbeschreibung die zulässigen Abweichungen vom Soll-Maß bei Abtragsprofilen angegeben werden sollen. Hierbei wird insbesondere auf das Planum verwiesen.

Jetzt könnte natürlich der Auftraggeber auf die Idee kommen, in seiner Leistungsbeschreibung anzugeben, dass für das Planum der Baugrube die Grenzwerte für die Ebenheit nach DIN 18202 eingehalten werden müssen. Allerdings enthält die DIN 18202 keinerlei Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen für ein Baugrubenplanum und vergleichbare Flächen. Die DIN 18202 enthält Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen auf der niedrigsten Anforderungsstufe in Zeile 1 der Tabelle für nicht flächenfertige Oberseiten von Decken, Unterbeton und Unterböden. Ein Planum fällt nicht darunter. Das ist aus zwei Gründen erklärbar. Der erste Grund besteht darin, dass die DIN 18202 gemäß ihrem Anwendungsbereich für Bauwerke und deren Teile gilt. Ein Planum einer Baugrube stellt aber kein Bauwerk und auch noch kein Bauteil dar. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine vorbereitende Maßnahme, auf der in der Regel als erstes Bauteil eine Sauberkeitsschicht aus Beton aufgebracht wird. Für die Oberfläche dieses Unterbetons gelten dann die Grenzwerte der Zeile 1 in Tabelle 3 der DIN 18202. Dieser Unterbeton fällt in den Geltungsbereich der ATV DIN 18331 „Betonarbeiten“, in deren Abschnitt 3.1.2 wieder die Einhaltung der Toleranzen nach DIN 18202 gefordert wird. Der zweite Grund, warum die DIN 18202 nicht für ein Planum herangezogen werden sollte, ist, dass selbst die geringen Anforderungen der Norm an die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Zeile 1 der Tabelle bei einem Planum nur mit einem außerordentlich hohen Aufwand realisierbar wären. Ein solches Planum würde deshalb erheblich höhere Kosten verursachen. Es ist davon auszugehen, dass ein Ausgleich von Ebenheitsabweichungen in dem Unterbeton oder in der Bodenplatte erheblich einfacher und preiswerter ausführbar ist.

 

Der Ausschreibende sollte sich deshalb überlegen, welche Anforderungen an die Ebenheit eines Planums erforderlich und mit normalem Aufwand vom Auftragnehmer ausführbar sind. Ein praktikables und sinnvolles Maß wird in der Regel bei ??2 cm, gemessen mit einem Messpunktabstand von 5 m, liegen. Der Positionstext könnte demnach folgendermaßen lauten: „Baugrubensohle nach dem Aushub planieren. Ausführung unmittelbar vor dem Einbringen der Sauberkeitsschicht als planebene Fläche, mit höchstens ??2 cm Höhendifferenz auf eine Länge von 5 m.“

An diesem Beispiel wird noch etwas deutlich. Der Ausschreibende sollte nur durch Vorgabe solcher Normen und sonstiger technischer Regeln die Anforderungen an die Ausführung beschreiben, deren Inhalt er kennt. Das bloße Nennen von Normen, ohne dass man deren Inhalt kennt, kann zu Problemen und sogar zu Planungs- und Ausführungsfehlern führen. Verzichten Sie im Zweifel lieber auf die Nennung zusätzlicher Normen oder Regeln. Gehen Sie lieber davon aus, dass allein durch die Vereinbarung der VOB als Vertragsbestandteil zumindest alles wirklich Wichtige schon durch die VOB/C geregelt ist. Selbstverständlich sollten Sie aber auch den Inhalt dieser Normen kennen. Vielfach reicht es auch schon, Zugriff auf diese Normen zu haben, damit man bei Bedarf darin nachsehen kann. Achten Sie dabei auch immer darauf, dass es sich um die aktuelle Ausgabe der betreffenden Norm handelt. Veraltete Normen und Regeln können zu fehlerhaften Ausführungen führen.

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