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Abrechnungseinheiten

Übersicht

In den Hinweisen für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung werden in Abschnitt 0.5 jeder ATV die Abrechnungseinheiten genannt, die für die Teilleistungen in der Leistungsbeschreibung angegeben werden sollen. Lediglich Abschnitt 0.5 der ATV DIN 18299 nennt naturgemäß keine konkreten Mengeneinheiten, weil diese ATV ja lediglich allgemeine Regelungen für alle Bauarbeiten enthält. Hier wird nur darauf verwiesen, dass die Abrechnungseinheiten nach den jeweiligen ATV angegeben werden sollen.

Es gilt aber immer, dass die in den ATV empfohlenen Abrechnungseinheiten ausschließlich Empfehlungen darstellen und es in keinem Fall verpflichtend ist,  diese auch entsprechend in der Leistungsbeschreibung so zu verwenden. Es kann in Einzelfällen durchaus sinnvoll sein,  andere Abrechnungseinheiten als in der betreffenden ATV empfohlen, in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. Interessanterweise wird übrigens die von den Empfehlungen der ATV abweichende Verwendung der Abrechnungseinheit Stück kaum von den Bietern bemängelt. In der ATV DIN 18330 beispielsweise wird in Abschnitt 0.5 für Mauerwerk die Abrechnung nach der Anzahl nicht vorgesehen. Trotzdem wundern sich Bieter oft nicht, wenn in einer Leistungsbeschreibung eine Leistung wie diese ausgeschrieben wird:
„3 Stück Brüstung aus Mauerwerk,
24 cm dick, 2,99 m lang, 1,0 m hoch
[…]“

 

In der Praxis kommt es schon vor, dass Bieter eine in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Abrechnungseinheit „korrigiert“ haben.

Das ist bei einer Ausschreibung nach VOB/A, also in jedem Fall bei einer Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers, absolut unzulässig.

Eine solche Änderung stellt einen Verstoß gegen § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A dar, wonach an den Verdingungsunterlagen durch den Bieter eine Änderungen vorgenommen werden dürfen. Wenn ein Bieter eine Abrechnungseinheit in einer Leistungsbeschreibung ändert, ist sein Angebot deshalb zwingend (gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A) von der Wertung auszuschließen!

Ausschließlich bei einer privaten Ausschreibung besteht die Möglichkeit, dieses Angebot trotzdem mit in die Wertung zu nehmen, wenn diese Ausschreibung nicht als Ausschreibung nach VOB angekündigt wurde.

Hier kann der Auftraggeber letztendlich entscheiden, wie er mit einem solchen Angebot verfahren will. Bieter, die der Ansicht sind, dass bei einer vorgegebenen Abrechnungseinheit ein Tippfehler oder Versehen vorliegt, sollten auf gar keinen Fall die Abrechnungseinheit in der Leistungsbeschreibung ändern. Sie sollten vielmehr den Auftraggeber entsprechend § 17 Nr. 7 Abs. 1 VOB/A um Aufklärung bitten. Wenn es sich tatsächlich um einen Fehler handelt, dann hat der Auftraggeber alle Bewerber entsprechend §17 Nr. 7 Abs. 2 VOB/A zu informieren und ihnen die korrekte Abrechnungseinheit mitzuteilen.